Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: September 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Der Allgemeine Teil (§ 1 bis § 22) gilt für jeden Auftrag. Die Anlagen 1 bis 4 gelten zusätzlich, soweit die jeweilige Leistung beauftragt ist.
Inhalt
§ 1 Definitionen
Begriff | Bedeutung |
|---|---|
Agentur | franzjohann Kreativagentur GmbH. Die Gesellschaft tritt im Markt unter den Marken Franz Johann Agency und Franz Johann Aesthetics auf; Angebote, Verträge und Rechnungen unter diesen Marken werden von der Agentur geschlossen. |
Kunde | Der unternehmerische Vertragspartner der Agentur im Sinne des § 1 UGB. |
Vertragsunterlagen | Angebot, Leistungsbeschreibung, Auftragsbestätigung, Briefingprotokoll, diese AGB samt Anlagen. |
Schriftform | Text in lesbarer Form mit Angabe der absendenden Person: Brief, E-Mail oder Freigabe im vereinbarten Projekttool. Eine eigenhändige Unterschrift ist nur erforderlich, wo diese AGB sie ausdrücklich verlangen. |
Strenge Schriftform | Brief mit eigenhändiger Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur. |
Werktag | Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Österreich sowie 24.12. und 31.12. |
Leistung | Jedes Ergebnis der Tätigkeit der Agentur, körperlich oder unkörperlich: Konzepte, Entwürfe, Texte, Grafiken, Fotos, Filme, Websites, Datensätze. |
Kundenmaterial | Alles, was der Kunde beisteuert: Logos, Fotos, Filme, Texte, Daten, Marken, Produkte. |
Fremdleistung | Leistung, die die Agentur durch Dritte erbringen lässt. |
Laufende Betreuung | Auf Dauer angelegtes Vertragsverhältnis mit wiederkehrender Leistung gegen wiederkehrendes Entgelt. |
Projekttool | ClickUp oder ein im Einzelfall abweichend vereinbartes System zur Abstimmung und Freigabe. |
§ 2 Geltung, Vertragsabschluss, Änderungen
2.1 Die Agentur erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Sie gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen Agentur und Kunde, soweit sie in den Vertragsunterlagen einbezogen wurden. In laufender Geschäftsbeziehung gelten sie auch für Folgeaufträge, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.
2.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Der Kunde bestätigt mit Auftragserteilung, den Vertrag im Rahmen seines Unternehmens zu schließen. Für Verträge mit Verbrauchern gelten diese AGB nicht.
2.3 Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Die Agentur archiviert jede Fassung mit Versionsnummer und Datum und macht sie auf Anfrage verfügbar.
2.4 Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch nicht bei Kenntnis, es sei denn, die Agentur stimmt ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zu. Eines gesonderten Widerspruchs bedarf es nicht.
2.5 Angebote der Agentur sind vier Wochen ab Ausstellungsdatum gültig und bis zur Annahme freibleibend.
2.6 Der Vertrag kommt zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur oder dadurch, dass die Agentur mit der Leistung beginnt, nachdem der Kunde das Angebot schriftlich angenommen hat. Der Kunde stellt sicher, dass die annehmende Person zeichnungsberechtigt ist.
2.7 Nachträgliche Änderungen und Zusatzvereinbarungen sind nur wirksam, wenn die Agentur sie schriftlich bestätigt.
2.8 Änderungen dieser AGB teilt die Agentur dem Kunden bei laufender Betreuung schriftlich mit. Sie gelten als vereinbart, wenn der Kunde nicht binnen vier Wochen schriftlich widerspricht; auf diese Wirkung wird in der Mitteilung ausdrücklich hingewiesen. Widerspricht der Kunde, kann jede Seite das Vertragsverhältnis zum Ablauf der laufenden Abrechnungsperiode kündigen. Nicht erfasst sind Änderungen der Leistungspflichten und Entgelte; diese bedürfen der Zustimmung.
2.9 Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
§ 3 Konzept- und Ideenschutz
Dieser Paragraf gilt, wenn der Kunde die Agentur vor Abschluss eines Hauptvertrages zur Erstellung eines Konzepts einlädt und die Agentur dieser Einladung nachkommt.
3.1 Mit Einladung und deren Annahme entsteht ein eigenes Vertragsverhältnis (Pitching-Vertrag), dem diese AGB zugrunde liegen. Die Agentur bestätigt Einladung und Geltung dieser AGB vor Beginn der Konzeptarbeit schriftlich; der Kunde bestätigt den Erhalt.
3.2 Der Kunde anerkennt, dass die Agentur mit der Konzepterstellung kostenintensive Vorleistungen erbringt.
3.3 Sprachliche und grafische Teile des Konzepts, die Werkhöhe erreichen, sind urheberrechtlich geschützt. Nutzung und Bearbeitung ohne Zustimmung der Agentur sind unzulässig.
3.4 Darüber hinaus sind jene Elemente des Konzepts geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben – insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken, Illustrationen und Werbemittel, auch ohne Werkhöhe.
3.5 Der Kunde unterlässt es, die präsentierten Ideen außerhalb eines später geschlossenen Hauptvertrages zu verwerten oder verwerten zu lassen.
3.6 Meint der Kunde, eine präsentierte Idee vor der Präsentation selbst entwickelt zu haben, teilt er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach der Präsentation schriftlich mit und legt Beweismittel bei, die eine zeitliche Zuordnung erlauben.
3.7 Erfolgt keine solche Mitteilung, gehen die Parteien davon aus, dass die Idee für den Kunden neu war.
3.8 Der Kunde kann sich von den Pflichten dieses Paragrafen durch Zahlung eines Ideenhonorars befreien. Dieses entspricht dem für die Konzepterstellung kalkulierten Aufwand, mindestens jedoch 2.500 € zuzüglich Umsatzsteuer. Die Befreiung wirkt mit vollständigem Zahlungseingang.
§ 4 Leistungsumfang, Änderungen, Korrekturschleifen
4.1 Der Leistungsumfang ergibt sich aus den Vertragsunterlagen. Nicht ausdrücklich beschriebene Leistungen sind nicht beauftragt.
4.2 Innerhalb des vom Kunden vorgegebenen Rahmens besteht Gestaltungsfreiheit der Agentur.
4.3 Korrekturschleifen. Im vereinbarten Honorar sind zwei Korrekturschleifen je Leistungsposition enthalten. Eine Korrekturschleife ist eine gesammelte Rückmeldung des Kunden samt der darauf folgenden Überarbeitung. Weitere Schleifen sowie Änderungen nach erteilter Freigabe werden nach Aufwand zu den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet.
4.4 Beratung. Beratung im Rahmen des beauftragten Projekts ist im Honorar enthalten. Nicht enthalten sind eigenständige Beratungsleistungen ohne Projektbezug – insbesondere Strategie-, Positionierungs- und Marktanalysen, Workshops, Schulungen und Zweitmeinungen zu Arbeiten Dritter. Diese werden gesondert vereinbart und verrechnet.
4.5 Änderungen des Leistungsumfangs. Wünscht der Kunde eine Änderung, legt die Agentur die Auswirkungen auf Honorar und Termine schriftlich dar. Die Änderung wird erst mit schriftlicher Bestätigung durch die Agentur Vertragsinhalt. Bis dahin gilt der bisherige Leistungsumfang.
4.6 Keine Exklusivität. Die Agentur ist berechtigt, für andere Kunden zu arbeiten, auch in derselben Branche. Eine Branchen- oder Wettbewerbsexklusivität besteht nur bei gesonderter, entgeltlicher schriftlicher Vereinbarung; sie ist nach Gebiet, Zeitraum und Wettbewerberkreis genau zu bestimmen.
§ 5 Mitwirkung des Kunden, Freigabe
5.1 Der Kunde stellt der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für die Leistungserbringung erforderlich sind, und informiert sie über alle Umstände, die für den Auftrag von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung bekannt werden.
5.2 Der Kunde benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson und eine Vertretung.
5.3 Freigabefiktion. Der Kunde prüft übermittelte Leistungen und gibt sie binnen fünf Werktagen ab Zugang über den vereinbarten Kanal schriftlich frei oder benennt Änderungswünsche. Erfolgt keine Rückmeldung, gilt die Leistung als freigegeben; die Agentur weist bei jeder Übermittlung auf Frist und Wirkung hin. Bei Leistungen von erheblichem Umfang oder erkennbar rechtlich sensiblen Inhalten – insbesondere im Anwendungsbereich der Anlage 4 – tritt die Freigabefiktion nicht ein; hier ist eine ausdrückliche Freigabe erforderlich.
5.4 Die Freigabe bezieht sich auf Gestaltung, Inhalt und Aussage der Leistung. Sie ersetzt nicht die Mängelrüge nach § 19 für Ausführungsfehler, die bei der Freigabe nicht erkennbar waren.
5.5 Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten wegen unrichtiger, unvollständiger, verspäteter oder nachträglich geänderter Angaben wiederholt werden müssen oder sich verzögern. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängern sich Termine angemessen; für bereitgestellte, aber nicht genutzte Produktionskapazitäten gilt Anlage 2.3.2.
§ 6 Rechteclearing beim Kundenmaterial
6.1 Der Kunde prüft alles Kundenmaterial auf Urheber-, Marken-, Kennzeichen-, Persönlichkeits- und sonstige Rechte Dritter und sichert zu, dass es für den vereinbarten Zweck, das vereinbarte Gebiet und die vereinbarte Dauer frei verwendbar ist. Auf Anforderung legt er die entsprechenden Lizenzen und Einwilligungen vor.
6.2 Die Agentur haftet bei leichter Fahrlässigkeit sowie nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht für Rechtsverletzungen durch Kundenmaterial.
6.3 Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von Dritten in Anspruch genommen, hält der Kunde sie schad- und klaglos und ersetzt ihr alle Nachteile, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde unterstützt die Agentur bei der Abwehr und stellt ihr unaufgefordert alle Unterlagen zur Verfügung.
§ 7 Fremdleistungen
7.1 Die Agentur ist berechtigt, die Leistung selbst zu erbringen, Dritte als Erfüllungsgehilfen einzusetzen oder Leistungen zu substituieren.
7.2 Die Beauftragung erfolgt im eigenen Namen oder – nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Kunden – im Namen des Kunden. Die Agentur wählt Dritte sorgfältig aus und achtet auf die erforderliche fachliche Qualifikation.
7.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden vorab namhaft gemacht und von ihm bestätigt wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, tritt der Kunde ein. Das gilt auch bei Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund. Ohne vorherige Namhaftmachung und Bestätigung besteht keine Eintrittspflicht.
7.4 Erfolgt die Beauftragung im Namen des Kunden, wird die Agentur nur Vertreterin; Ansprüche aus dem Drittvertrag richten sich gegen den Kunden.
§ 8 Konten, Zugänge, Domains, Daten
8.1 Kundenkonten. Werbekonten, Business-Manager-Konten, Social-Media-Profile, Analyse-Properties, Domains und Hosting-Verträge werden auf den Namen des Kunden angelegt und bleiben in dessen Inhaberschaft. Die Agentur erhält die für die Leistungserbringung erforderlichen Zugriffsrechte. Die Verantwortlichkeit nach der Datenschutz-Grundverordnung für diese Konten liegt beim Kunden.
8.2 Agenturkonten. Legt die Agentur ausnahmsweise ein Konto im eigenen Namen an, bleibt sie Inhaberin. Ein Anspruch auf Übertragung besteht nur, soweit die jeweilige Plattform sie zulässt; der Kunde trägt den Aufwand der Übertragung.
8.3 Zugänge bei Vertragsende. Mit Vertragsende entzieht der Kunde der Agentur die Zugriffsrechte. Die Agentur widerruft eigene Zugänge und Berechtigungen binnen 14 Tagen.
8.4 Herausgabe bei Vertragsende. Die Agentur übergibt auf schriftliche Anforderung binnen 30 Tagen nach Vertragsende die im Rahmen des Auftrags erhobenen Kundendaten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format. Für Aufbereitung, Migration und Übergabe an eine Nachfolgeagentur gilt der vereinbarte Stundensatz. Voraussetzung ist die vollständige Bezahlung aller offenen Honorare.
8.5 Aufbewahrung. Rohmaterial, Projektdateien und Arbeitsstände bewahrt die Agentur 24 Monate nach Leistungserbringung auf, danach ist sie zur Löschung berechtigt. Eine darüber hinausgehende Archivierung sowie die Wiederherstellung gelöschter Daten sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Ein Anspruch auf Herausgabe von Rohmaterial besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung nach Anlage 3.
§ 9 Termine, höhere Gewalt
9.1 Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart oder von der Agentur schriftlich bestätigt wurden.
9.2 Verzögert sich die Leistung aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, ruhen die Leistungspflichten für Dauer und Umfang des Hindernisses; die Fristen verlängern sich entsprechend. Als solche Gründe gelten insbesondere Naturereignisse, Epidemien und behördliche Maßnahmen, Arbeitskampf, Energie- und Lieferengpässe, Cyberangriffe, Ausfall von Telekommunikations- oder Cloud-Diensten sowie Ausfall von Plattformen und Vorlieferanten. Dauert das Hindernis länger als zwei Monate, sind beide Seiten zum Rücktritt berechtigt. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall nach dem Leistungsfortschritt abzurechnen.
9.3 Befindet sich die Agentur in Verzug, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, nachdem er schriftlich eine Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.
9.4 Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzug oder Nichterfüllung richten sich nach § 21.
§ 10 Honorar, Kostenvoranschlag
10.1 Der Honoraranspruch entsteht für jede einzelne Leistung mit deren Erbringung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
10.2 Honorare sind Nettobeträge zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Fehlt eine Vereinbarung im Einzelfall, hat die Agentur für Leistungen und für die Einräumung von Nutzungsrechten Anspruch auf marktübliches Honorar.
10.3 Die Agentur ist berechtigt, Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen von 5.000 € netto oder bei Aufträgen über einen längeren Zeitraum ist sie berechtigt, Zwischen- und Vorausrechnungen zu legen sowie Akontozahlungen abzurufen.
10.4 Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert vergütet. Barauslagen, Reise- und Nebenkosten sind zu ersetzen; sie werden vorab abgestimmt, soweit sie 250 € im Einzelfall übersteigen.
10.5 Kostenvoranschlag. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr im Sinne des § 1170a ABGB erstellt und sind unverbindlich. Ist absehbar, dass die tatsächlichen Kosten die schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, weist die Agentur darauf hin. Die Überschreitung gilt als genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen fünf Werktagen nach dem Hinweis schriftlich widerspricht. Überschreitungen bis 15 % bedürfen keiner gesonderten Verständigung.
10.6 Abbruch oder einseitige Änderung durch den Kunden. Ändert oder bricht der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur einseitig ab, hat er die bis dahin erbrachten Leistungen nach der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu ersetzen. Zusätzlich gebührt der Agentur, sofern der Abbruch nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Agentur beruht, ein pauschalierter Schadenersatz nach dem Stand des Projekts:
Stand bei Abbruch | Pauschalierter Schadenersatz |
|---|---|
vor Beginn der Leistung | 30 % des vereinbarten Nettohonorars |
nach Beginn, vor erster Präsentation | 60 % |
nach erster Präsentation | 90 % |
Die Agentur wird sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen, soweit sie tatsächlich anfallen. Der Kunde hält die Agentur hinsichtlich Ansprüchen Dritter, insbesondere ihrer Auftragnehmer, schad- und klaglos. Nutzungsrechte an bereits erbrachten Arbeiten erwirbt der Kunde mit dieser Zahlung nicht; nicht ausgeführte Konzepte und Entwürfe sind der Agentur zurückzustellen.
§ 11 Zahlung, Eigentumsvorbehalt
11.1 Das Honorar ist binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, soweit nicht schriftlich anderes vereinbart ist. Dasselbe gilt für Barauslagen und sonstige Aufwendungen.
11.2 Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung einschließlich Nebenverbindlichkeiten Eigentum der Agentur.
11.3 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte. Der Kunde ersetzt die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen, jedenfalls die Pauschale nach § 458 UGB in Höhe von 40 € sowie 20 € je Mahnschreiben und die Kosten eines anwaltlichen Mahnschreibens. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
11.4 Bei Zahlungsverzug kann die Agentur alle im Rahmen anderer Verträge mit demselben Kunden erbrachten Leistungen sofort fällig stellen.
11.5 Die Agentur ist bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages nicht zu weiteren Leistungen verpflichtet (Zurückbehaltungsrecht). Die Entgeltpflicht des Kunden bleibt unberührt. Die Agentur kündigt die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts vorher schriftlich an.
11.6 Bei vereinbarter Ratenzahlung kann die Agentur bei Verzug mit einer Teilzahlung die gesamte offene Schuld sofort fällig stellen (Terminverlust).
11.7 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Forderung von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist.
§ 12 Laufende Betreuung
12.1 Laufzeit. Verträge über laufende Betreuung werden auf eine Mindestlaufzeit von sechs Monaten geschlossen. Sie verlängern sich um jeweils drei Monate, wenn sie nicht von einer Seite mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Laufzeit schriftlich gekündigt werden.
12.2 Abrechnung. Das Honorar wird monatlich im Voraus verrechnet, unabhängig vom tatsächlichen Abruf der Leistung.
12.3 Leistungsabruf. Die im Paket enthaltenen Leistungen beziehen sich auf die jeweilige Abrechnungsperiode. Nicht abgerufene Leistungen sind einmalig in die folgende Periode übertragbar; darüber hinaus verfallen sie ohne Vergütungsanspruch. Ein Übertrag über das Vertragsende hinaus ist ausgeschlossen.
12.4 Zusatzleistungen außerhalb des Pakets werden gesondert beauftragt und nach Aufwand verrechnet.
12.5 Preisanpassung. Die Agentur ist berechtigt, das Honorar einmal je Kalenderjahr, erstmals nach Ablauf der Mindestlaufzeit, an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex 2020 der Statistik Austria anzupassen. Die Anpassung wird mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt. Weitergehende Erhöhungen bedürfen der Zustimmung; verweigert der Kunde sie, kann die Agentur zum Ende der laufenden Periode kündigen.
12.6 Ruhen. Eine Aussetzung der Betreuung ist nur bei schriftlicher Vereinbarung möglich; das Honorar bleibt während der Aussetzung zur Hälfte geschuldet.
12.7 Mediabudget. Für Werbebudgets gilt Anlage 2.1.
§ 13 Vorzeitige Auflösung
13.1 Die Agentur kann den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung auflösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Leistungserbringung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) der Kunde trotz schriftlicher Abmahnung mit Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt, insbesondere gegen Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten;
c) berechtigte Bedenken gegen die Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Aufforderung weder Vorauszahlung noch taugliche Sicherheit leistet;
d) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, soweit dies gesetzlich zulässig ist;
e) der Kunde von der Agentur Inhalte verlangt, die nach deren Einschätzung rechtswidrig sind oder gegen anerkannte Standesregeln verstoßen, und an diesem Verlangen nach schriftlichem Hinweis festhält.
13.2 Der Kunde kann den Vertrag aus wichtigem Grund auflösen, insbesondere wenn die Agentur trotz schriftlicher Abmahnung mit angemessener Nachfrist von zumindest 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt.
13.3 Bei Auflösung sind die bis dahin erbrachten Leistungen nach dem Leistungsfortschritt abzurechnen. Löst die Agentur aus einem Grund nach 13.1 auf, gilt § 10.6 sinngemäß.
13.4 § 8, § 14, § 18 und § 21 gelten über das Vertragsende hinaus.
§ 14 Nutzungsrechte, Urheberrecht
14.1 Alle Leistungen der Agentur, auch einzelne Teile daraus und auch solche aus Präsentationen, bleiben samt Werkstücken und Entwurfsoriginalen im Eigentum der Agentur. Der Kunde erwirbt mit vollständiger Bezahlung der dafür in Rechnung gestellten Honorare die in Anlage 3 beschriebenen Nutzungsrechte. Nutzt der Kunde Leistungen vor vollständiger Zahlung, beruht dies auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
14.2 Der Umfang der Nutzungsrechte richtet sich nach Leistungsart, Zweck, Medium, Gebiet und Dauer gemäß Anlage 3. Nutzungen, die darüber hinausgehen, bedürfen der Zustimmung der Agentur und einer gesonderten angemessenen Vergütung – unabhängig davon, ob die Leistung urheberrechtlich geschützt ist.
14.3 Änderung und Bearbeitung. Änderungen und Weiterentwicklungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden oder durch für ihn tätige Dritte sind nur mit Zustimmung der Agentur und, soweit urheberrechtlich geschützt, des Urhebers zulässig. Abweichendes gilt für Leistungen, die nach Anlage 3 als bearbeitbar gekennzeichnet sind.
14.4 Offene Dateien. Ein Anspruch auf Herausgabe offener Arbeitsdateien besteht nur, soweit Anlage 3 dies für die jeweilige Leistungsart vorsieht oder es gesondert vereinbart wurde. Ohne solche Vereinbarung ist die Agentur zur Herausgabe nicht verpflichtet.
14.5 Nach Vertragsende. Für Leistungen, deren Nutzungsrechte nach Anlage 3 befristet eingeräumt sind, ist die Weiternutzung nach Ablauf der Frist zustimmungspflichtig. Für diese Weiternutzung gebührt der Agentur eine Vergütung von 50 % der ursprünglich für die betreffende Leistung vereinbarten Vergütung im ersten Jahr und 25 % im zweiten Jahr; ab dem dritten Jahr entfällt sie. Für Leistungen, deren Nutzungsrechte nach Anlage 3 unbefristet eingeräumt sind – insbesondere Marken- und Erscheinungsbild-Elemente – besteht keine Nachvergütungspflicht.
14.6 Für jede Nutzung ohne die erforderliche Zustimmung schuldet der Kunde das Doppelte des für diese Nutzung angemessenen Honorars. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
§ 15 Drittlizenzen, Abbildungsrechte
15.1 Setzt die Agentur lizenzpflichtige Inhalte Dritter ein – Musik, Bildmaterial, Schriften, Software, Vorlagen – erwirbt sie die Lizenz im Umfang des vereinbarten Verwendungszwecks. Umfang, Gebiet und Dauer jeder Drittlizenz werden im Angebot oder in einer Lizenzübersicht dokumentiert.
15.2 Der Kunde darf solche Inhalte nur innerhalb des dokumentierten Lizenzumfangs nutzen. Nach Ablauf der Lizenzdauer ist die Nutzung einzustellen oder die Lizenz auf Kosten des Kunden zu verlängern. Die Agentur weist auf den Ablauf hin, soweit ihr die Lizenz bekannt ist; eine Überwachungspflicht besteht nicht.
15.3 Nutzt der Kunde Inhalte über den dokumentierten Lizenzumfang hinaus, haftet die Agentur dafür nicht; der Kunde hält sie schad- und klaglos.
15.4 Abbildungsrechte. Für abgebildete Personen holt die Agentur Einwilligungen im Umfang des vereinbarten Verwendungszwecks ein (§ 78 UrhG, Datenschutz-Grundverordnung). Auch diese Einwilligungen sind nach Zweck, Medium, Gebiet und Dauer begrenzt; 15.2 und 15.3 gelten sinngemäß. Stellt der Kunde Personen bei oder findet die Produktion in seinen Räumlichkeiten statt, verantwortet er die Einwilligungen der von ihm beigestellten Personen.
15.5 Motive und Drehorte. Genehmigungen für Aufnahmen von Räumlichkeiten, Bauwerken, Kunstwerken und Marken sowie Bewilligungen für Aufnahmen im öffentlichen Raum und für Drohnenaufnahmen holt die Agentur ein, soweit sie für den vereinbarten Verwendungszweck erforderlich und im Angebot vorgesehen sind. Stellt der Kunde den Aufnahmeort bei, verantwortet er die erforderlichen Genehmigungen.
§ 16 Einsatz automatisierter Systeme
16.1 Die Agentur ist berechtigt, bei der Leistungserbringung Systeme künstlicher Intelligenz einzusetzen, soweit dies mit der geschuldeten Qualität vereinbar ist. Der Kunde kann den Einsatz schriftlich ausschließen; daraus folgende Mehraufwände trägt er.
16.2 Vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten des Kunden werden nur in Systeme eingegeben, die keine Verwendung der Eingaben zu Trainingszwecken vorsehen und für die eine tragfähige Rechtsgrundlage besteht.
16.3 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ausschließlich maschinell erzeugte Ergebnisse keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Die Agentur kann daran keine Exklusivrechte einräumen und sichert nicht zu, dass identische oder ähnliche Ergebnisse nicht auch Dritten vorliegen.
16.4 Kennzeichnungspflichten für maschinell erzeugte oder veränderte Inhalte gegenüber der Öffentlichkeit erfüllt der Kunde. Die Agentur informiert ihn, soweit ihr solche Inhalte in der Leistung bekannt sind.
16.5 Für die rechtliche Zulässigkeit dieser Inhalte gilt § 20.
§ 17 Kennzeichnung, Urhebernennung, Referenz
17.1 Hinweis auf die Agentur. Die Agentur ist berechtigt, auf von ihr gestalteten Werbemitteln und bei von ihr durchgeführten Werbemaßnahmen auf sich und den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Bei Websites erfolgt der Hinweis in üblicher, zurückhaltender Form. Auf Verpackungen, Produkten und Geschäftsdrucksorten des Kunden erfolgt ein solcher Hinweis nur mit dessen Zustimmung. Dieser Absatz begründet ein Recht der Agentur, keine Pflicht des Kunden; die Urhebernennung durch den Kunden regelt 17.5.
17.2 Referenzhinweis. Die Agentur ist berechtigt, auf eigenen Werbeträgern, ihrer Website und in Präsentationen mit Namen, Firmenlogo und Arbeitsergebnissen auf die bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen.
17.3 Der Kunde kann den Referenzhinweis schriftlich widerrufen. Der Widerruf wirkt für die Zukunft. Die Agentur entfernt den Hinweis binnen 30 Tagen aus den von ihr laufend gepflegten Medien. Nicht erfasst sind bereits hergestellte Druckwerke, bereits veröffentlichte Beiträge in sozialen Medien, Archive, Wettbewerbs- und Bewerbungsunterlagen sowie die Nennung im vertraulichen Verkaufsgespräch.
17.4 Die Verwendung des Kundenlogos in einem Referenzumfeld setzt eine vorherige schriftliche Freigabe voraus. Ergebniszahlen aus Projekten werden nur mit schriftlicher Freigabe veröffentlicht.
17.5 Urhebernennung durch den Kunden. Bei jeder Veröffentlichung von Lichtbildern, Filmen, Illustrationen und sonstigen urheberrechtlich geschützten Leistungen der Agentur bringt der Kunde einen Urhebernachweis an. Der Nachweis lautet, sofern im Angebot nichts anderes festgelegt ist: © Franz Johann Agency. Ist eine andere Bezeichnung des Urhebers gesetzlich vorgeschrieben oder von der Agentur im Angebot benannt, gilt diese. Eine an einem Lichtbild angebrachte Hersteller- oder Urheberbezeichnung darf bei Vervielfältigung und Weitergabe nicht entfernt werden.
Form und Platzierung:
Medium | Nachweis |
|---|---|
Website | im Bildnachweis, in der Bildunterschrift oder im Impressum |
Druckwerke | im Impressum oder im Bildnachweis |
Social Media | in der Bildunterschrift oder in der Erstveröffentlichung des Beitrags |
Bewegtbild | im Abspann oder in der Beschreibung |
Verpackungen, Produkte, Außenwerbung, bezahlte Anzeigen | kein Nachweis erforderlich |
17.6 Verzicht und Ablöse. Der Kunde kann die Nennung gegen einen Aufschlag von 50 % auf das Produktionshonorar ablösen; die Vereinbarung bedarf der Schriftform und der Zustimmung des Urhebers. Ohne solche Vereinbarung gilt 17.5.
17.7 Unterbleibende Nennung. Unterbleibt der Nachweis nach 17.5, kann die Agentur die Nennung verlangen. Kommt der Kunde dem nicht binnen 14 Tagen nach, gebührt ein Zuschlag in Höhe von 50 % des für die betreffende Leistung vereinbarten Honorars. Weitergehende Ansprüche der Agentur und des Urhebers bleiben unberührt.
§ 18 Vertraulichkeit, Datenschutz, Abwerbeverbot
18.1 Vertraulichkeit. Beide Seiten behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen der anderen Seite vertraulich, nutzen sie nur zur Vertragserfüllung und geben sie nur an Personen weiter, die sie zur Vertragserfüllung benötigen und ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind.
18.2 Die Pflicht besteht für die Vertragsdauer und drei Jahre darüber hinaus. Der Referenzhinweis nach § 17.2 bleibt davon ausdrücklich unberührt; abweichende Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.
18.3 Datenschutz. Verarbeitet die Agentur im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten, gilt Anlage 1. Der Kunde ist Verantwortlicher; er stellt die Rechtsgrundlage der Verarbeitung sicher und erfüllt die Informationspflichten gegenüber den betroffenen Personen.
18.4 Abwerbeverbot. Der Kunde wird während der Vertragsdauer und zwölf Monate darüber hinaus Mitarbeitende und regelmäßig für die Agentur tätige Auftragnehmer nicht abwerben oder zur Beendigung ihrer Tätigkeit veranlassen. Bei Verstoß ist eine Konventionalstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern der betroffenen Person zu zahlen; das richterliche Mäßigungsrecht bleibt unberührt. Ausgenommen sind Bewerbungen auf allgemein ausgeschriebene Stellen ohne gezielte Ansprache.
§ 19 Gewährleistung
19.1 Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich, jedenfalls binnen 14 Tagen nach Lieferung oder Leistung, verdeckte Mängel binnen 14 Tagen nach Erkennen, schriftlich und unter Beschreibung des Mangels an. Andernfalls gilt die Leistung als genehmigt und die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund dieses Mangels sind ausgeschlossen.
19.2 Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge hat der Kunde Anspruch auf Verbesserung oder Austausch. Die Agentur behebt den Mangel in angemessener Frist; der Kunde ermöglicht die dafür erforderlichen Maßnahmen. Ist die Verbesserung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte auf Preisminderung oder Wandlung zu. Die Übermittlung mangelhafter körperlicher Sachen erfolgt auf Kosten des Kunden.
19.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Lieferung oder Leistung. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
19.4 Der Kunde darf Zahlungen wegen Mängeln nicht in vollem Umfang zurückhalten; ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur in Höhe des zweifachen Betrages der voraussichtlichen Mängelbehebungskosten.
19.5 Geschmacks-, Stil- und Gestaltungsfragen begründen keinen Mangel, soweit die Leistung dem Briefing und der Freigabe entspricht. Abweichungen in der Farbdarstellung zwischen Bildschirm und Druck sowie technisch bedingte Abweichungen im branchenüblichen Rahmen sind kein Mangel.
§ 20 Rechtliche Zulässigkeit von Inhalten
20.1 Die Agentur erbringt keine Rechtsberatung und ist dazu nicht befugt. Aussagen der Agentur zu rechtlichen Fragen sind Einschätzungen aus ihrer Berufserfahrung, keine rechtliche Beurteilung.
20.2 Die Agentur erstellt Inhalte nach dem Stand ihrer Erfahrung und weist den Kunden auf Umstände hin, die aus dieser Erfahrung heraus als rechtlich riskant erkennbar sind (Warnpflicht). Eine Zusicherung, dass Inhalte werbe-, wettbewerbs-, marken-, medien-, standes- oder datenschutzrechtlich zulässig sind, gibt die Agentur nicht.
20.3 Eine rechtliche Prüfung von Inhalten erfolgt ausschließlich durch eine vom Kunden beauftragte Kanzlei. Die Agentur vermittelt und koordiniert eine solche Prüfung auf Wunsch gegen gesonderte Vergütung; die Kosten der Kanzlei trägt der Kunde.
20.4 Bei Inhalten, die unter Einsatz automatisierter Systeme erstellt wurden, beschränkt sich die Prüfung der Agentur auf eine Plausibilitätskontrolle. Die inhaltliche Richtigkeit von Aussagen, Zahlen, Zitaten und Quellenangaben verantwortet der Kunde.
20.5 Die Entscheidung über die Veröffentlichung trifft der Kunde. Mit der Freigabe nach § 5.3 übernimmt er die Verantwortung für Inhalt und Zulässigkeit der veröffentlichten Leistung. Werden Ansprüche Dritter oder Verfahren von Behörden, Kammern oder Aufsichtsstellen wegen eines veröffentlichten Inhalts erhoben, hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos, soweit die Agentur nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
20.6 Für den Bereich der ästhetischen Medizin gilt zusätzlich Anlage 4.
§ 21 Haftung
21.1 Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Agentur und ihrer Mitarbeitenden, Auftragnehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen für Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen, gleichgültig ob unmittelbar oder mittelbar, einschließlich entgangenen Gewinns, Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung oder Verschuldens bei Vertragsabschluss. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der genannten Personen.
21.2 Ausnahmen. Die Beschränkungen dieses Paragrafen gelten nicht für
a) Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, b) Personenschäden, c) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, d) arglistiges Verschweigen von Mängeln und die Verletzung ausdrücklich zugesagter Eigenschaften, e) Fälle, in denen eine Haftungsbeschränkung gesetzlich unzulässig ist.
21.3 Obergrenzen. Soweit die Agentur haftet, ist die Haftung begrenzt
a) je Schadensfall auf den Nettoauftragswert der betroffenen Leistung, bei laufender Betreuung auf das Nettohonorar der letzten zwölf Monate, b) insgesamt je Kalenderjahr auf das Doppelte des im betreffenden Jahr an die Agentur gezahlten Nettohonorars.
Diese Begrenzung gilt nicht in den Fällen nach 21.2.
21.4 Die Agentur haftet nicht für Ansprüche, die aufgrund einer von ihr erbrachten Leistung gegen den Kunden erhoben werden, wenn sie ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder das Risiko für sie nicht erkennbar war und keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Insbesondere haftet sie nicht für Prozesskosten, Anwaltskosten des Kunden, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie Schadenersatzforderungen Dritter; der Kunde hält sie insoweit schad- und klaglos.
21.5 Die Agentur haftet nicht für den wirtschaftlichen Erfolg von Werbemaßnahmen. Zusicherungen zu Reichweite, Interaktion, Anfragen, Umsatz oder Suchmaschinenplatzierungen gibt sie nicht ab. Ergänzend gilt Anlage 2.1.
21.6 Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
21.7 Schadenersatzansprüche des Kunden verfallen zwölf Monate ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls drei Jahre ab der schädigenden Handlung. Für Ansprüche nach 21.2 lit a bis c gelten die gesetzlichen Fristen.
§ 22 Schlussbestimmungen
22.1 Anzuwendendes Recht. Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten Rechte, Pflichten und Ansprüche unterliegen österreichischem materiellem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
22.2 Erfüllungsort. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
22.3 Gerichtsstand. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht in Wien. Die Agentur ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.
22.4 Abtretung. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung der anderen Seite. Die Agentur darf im Rahmen einer Umstrukturierung oder Firmenbuchänderung ohne Zustimmung übertragen.
22.5 Rangordnung. Bei Widersprüchen gilt: Einzelvertrag oder Auftragsbestätigung, danach die Anlagen 1 bis 4, danach der Allgemeine Teil. Innerhalb der Anlagen gilt die spezifischere Regelung.
22.6 Vollständigkeit. Diese AGB samt Anlagen und den Vertragsunterlagen enthalten die vollständige Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Anlage 1 – Auftragsverarbeitung nach Art 28 DSGVO
1.1 Rollen
Der Kunde ist Verantwortlicher, die Agentur Auftragsverarbeiterin. Die Agentur verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Kunden.
Abweichend davon ist die Agentur eigene Verantwortliche für die Verarbeitung der Kontaktdaten der Ansprechpersonen des Kunden zur Vertragsabwicklung.
1.2 Gegenstand der Verarbeitung
Leistung | Datenkategorien | Betroffene Personen |
|---|---|---|
Social-Media-Betreuung | Profildaten, Kommentare, Nachrichten, Interaktionsdaten | Nutzende der Kanäle des Kunden |
Werbeschaltung | Zielgruppen- und Nutzungsdaten, allenfalls hochgeladene Kundenlisten | Empfangende der Werbung |
Website, Formulare | Kontaktdaten, Formularinhalte, Nutzungsdaten | Besuchende der Website |
Newsletter | Kontaktdaten, Anmeldenachweis, Interaktionsdaten | Empfangende |
Foto und Film | Bild- und Tonaufnahmen | Abgebildete Personen |
Die Verarbeitung dauert für die Laufzeit des Hauptvertrages und endet mit dessen Beendigung, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
1.3 Besondere Kategorien personenbezogener Daten
Besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art 9 DSGVO, insbesondere Gesundheitsdaten, verarbeitet die Agentur nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart und in den Vertragsunterlagen im Einzelnen geregelt ist. Ohne eine solche Vereinbarung werden Formulare, Terminstrecken und Kontaktwege so gestaltet, dass keine Gesundheitsdaten erhoben werden.
1.4 Weisungen, Vertraulichkeit, Betroffenenrechte
Weisungen erfolgen schriftlich. Hält die Agentur eine Weisung für rechtswidrig, weist sie darauf hin und darf die Ausführung aussetzen. Alle mit der Verarbeitung befassten Personen sind zur Vertraulichkeit verpflichtet. Die Agentur unterstützt den Kunden bei der Erfüllung von Betroffenenrechten und leitet direkt an sie gerichtete Anfragen unverzüglich, jedenfalls binnen zwei Werktagen, weiter.
1.5 Unterauftragsverarbeiter
Der Kunde stimmt dem Einsatz von Unterauftragsverarbeitern allgemein zu. Die Agentur führt ein aktuelles Verzeichnis mit Anbieter, Zweck, Verarbeitungsort und Grundlage eines allfälligen Drittlandtransfers. Das Verzeichnis wird dem Kunden auf Anfrage übermittelt. Über Änderungen informiert die Agentur mit angemessener Vorlaufzeit; der Kunde kann aus wichtigem Grund widersprechen.
Eingesetzt werden Anbieter aus folgenden Kategorien:
Kategorie | Zweck |
|---|---|
Plattformen für Social Media und Werbeschaltung | Veröffentlichung und Auslieferung von Inhalten und Anzeigen |
Analysedienste | Auswertung von Reichweite und Nutzung |
Hosting und Content-Management | Betrieb von Websites und Landingpages |
Projekt- und Aufgabenverwaltung | Abstimmung, Freigabe, Dokumentation |
Design- und Kollaborationswerkzeuge | Erstellung und Abstimmung von Inhalten |
Cloud-Speicher | Ablage von Projektdaten und Produktionsmaterial |
Newsletter-Versand | Aussendung und Auswertung |
Dienste mit künstlicher Intelligenz | Unterstützung bei Recherche, Text und Gestaltung |
1.6 Drittlandtransfer
Transfers in Drittländer erfolgen nur auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses, von Standardvertragsklauseln oder einer anderen Garantie nach Kapitel V DSGVO. Die Grundlage wird je Anbieter im Verzeichnis nach 1.5 dokumentiert.
1.7 Technische und organisatorische Maßnahmen
Die Agentur trifft die folgenden Maßnahmen:
Zugangs- und Berechtigungskonzept nach dem Grundsatz der geringsten Rechte
Zwei-Faktor-Authentifizierung für alle geteilten Konten und Zugänge
Verschlüsselung bei Übertragung und Speicherung
logische Trennung der Daten unterschiedlicher Kunden
regelmäßige Datensicherung und dokumentierte Wiederherstellung
Löschkonzept mit definierten Aufbewahrungsfristen
Protokollierung von Zugriffen auf Systeme mit personenbezogenen Daten
Regelungen für Endgeräte, mobiles Arbeiten und Bildschirmsperre
schriftliche Verpflichtung freier Mitarbeitender auf Vertraulichkeit und Datenschutz
definierter Ablauf bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
Die Maßnahmen werden jährlich überprüft und an den Stand der Technik angepasst.
1.8 Datenschutzverletzungen
Die Agentur informiert den Kunden unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach Kenntnis, über Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und unterstützt ihn bei Meldung und Dokumentation.
1.9 Kontrollrechte, Beendigung
Der Kunde kann die Einhaltung dieser Anlage nach Vorankündigung prüfen; die Agentur weist die Einhaltung durch Auskunft oder geeignete Nachweise nach. Nach Vertragsende löscht oder gibt die Agentur die Daten nach Wahl des Kunden zurück, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
Anlage 2 – Leistungsspezifische Bedingungen
2.1 Social Media und Werbeschaltung
2.1.1 Plattformbedingungen. Die Anbieter sozialer Netzwerke behalten sich in ihren Nutzungsbedingungen vor, Werbeanzeigen und Auftritte aus beliebigem Grund abzulehnen oder zu entfernen; sie sind nicht verpflichtet, Inhalte an Nutzende weiterzuleiten. Es besteht daher ein von der Agentur nicht kalkulierbares Risiko, dass Inhalte entfernt werden. Bei Beschwerden Dritter räumen die Anbieter zwar eine Gegendarstellung ein, entfernen die Inhalte aber sofort; die Wiederherstellung kann Zeit beanspruchen.
2.1.2 Die Agentur arbeitet auf Grundlage dieser Nutzungsbedingungen, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt sie dem Auftrag zugrunde. Der Kunde anerkennt mit der Auftragserteilung, dass diese Bedingungen die Rechte und Pflichten des Vertragsverhältnisses mitbestimmen. Die Agentur führt den Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen aus und beachtet die Richtlinien der Anbieter. Sie kann nicht dafür einstehen, dass eine Kampagne jederzeit abrufbar ist.
2.1.3 Kein Erfolgsversprechen. Zusicherungen zu Reichweite, Interaktion, Anfragen, Kosten je Anfrage, Umsatz oder Platzierungen gibt die Agentur nicht. Prognosen und Benchmarks sind Erfahrungswerte, keine zugesagten Eigenschaften. Änderungen von Algorithmen, Richtlinien, Preisstrukturen oder Funktionsumfang der Plattformen liegen außerhalb ihres Einflussbereichs.
2.1.4 Kontosperren. Für Einschränkungen oder Sperren von Konten des Kunden durch Plattformbetreiber haftet die Agentur nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2.1.5 Mediabudget. Das Werbebudget ist nicht Teil des Agenturhonorars. Der Kunde hinterlegt das Budget grundsätzlich direkt bei der Plattform. Verwaltet die Agentur das Budget, gilt: Abruf nur nach Vorauszahlung, Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch, kein Handlingaufschlag. Der Kunde gibt jedes Budget schriftlich frei. Für Überschreitungen aufgrund von Plattformmechanismen bis 10 % des freigegebenen Budgets haftet die Agentur nicht.
2.1.6 Community-Management. Umfang, Reaktionszeiten und Eskalationswege werden im Einzelvertrag festgelegt. Ohne Vereinbarung besteht keine Pflicht zur Überwachung von Kommentaren und Nachrichten außerhalb der Geschäftszeiten. Über die Löschung oder Beantwortung rechtlich relevanter Äußerungen Dritter entscheidet der Kunde.
2.1.7 Kennzeichnung. Werbliche Inhalte, Kooperationen und bezahlte Partnerschaften kennzeichnet der Kunde nach den anwendbaren Vorschriften. Die Agentur weist auf die Kennzeichnungspflicht hin.
2.2 Web, Hosting, Wartung
2.2.1 Leistungen zu Hosting, Wartung, Updates, Sicherung und Erreichbarkeit sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt sind. Ohne solche Beauftragung endet die Leistung der Agentur mit der Übergabe der fertigen Website.
2.2.2 Ist Wartung beauftragt, werden Umfang, Reaktionszeiten und Wartungsfenster im Einzelvertrag festgelegt. Eine bestimmte Verfügbarkeit ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zugesagt.
2.2.3 Komponenten Dritter. Die Website nutzt Systeme, Themes und Erweiterungen Dritter. Für deren Funktion, Weiterentwicklung, Sicherheit und Fortbestand haftet die Agentur nicht. Werden Komponenten eingestellt oder inkompatibel, ist die Anpassung eine gesondert zu vergütende Leistung.
2.2.4 Sicherheit. Der Kunde ist für die laufende Sicherheit seiner Website verantwortlich, soweit keine Wartung beauftragt ist – insbesondere für das zeitnahe Einspielen von Sicherheitsaktualisierungen und für Datensicherungen.
2.2.5 Barrierefreiheit. Barrierefreiheit ist nur bei ausdrücklicher Beauftragung Leistungsinhalt; in diesem Fall werden Norm und Konformitätsstufe im Einzelvertrag benannt. Die Agentur prüft nicht von sich aus, ob den Kunden Pflichten zur Barrierefreiheit treffen. Für Inhalte, die der Kunde nach Übergabe selbst einstellt, verantwortet er die Barrierefreiheit.
2.2.6 Rechtstexte. Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie-Hinweise und sonstige Rechtstexte stellt der Kunde bei. Die Agentur bindet sie technisch ein. § 20 gilt.
2.2.7 Suchmaschinen. Eine bestimmte Platzierung wird nicht zugesagt. Auswirkungen technischer Umstellungen auf bestehende Platzierungen liegen nur begrenzt im Einflussbereich der Agentur.
2.3 Foto- und Filmproduktion
2.3.1 Für Drittlizenzen, Abbildungsrechte und Drehortgenehmigungen gilt § 15.
2.3.2 Produktionstermine. Verbindlich vereinbarte Produktionstermine kann der Kunde bis zehn Werktage vorher kostenfrei verschieben. Danach gilt: bis fünf Werktage vorher 50 %, danach 100 % des vereinbarten Produktionshonorars zuzüglich bereits angefallener Fremdkosten.
2.3.3 Wetter und Ausfall. Bei Außenproduktionen entscheidet die Agentur in Abstimmung mit dem Kunden über eine wetterbedingte Verschiebung. Bereits angefallene Fremdkosten trägt der Kunde.
2.3.4 Bildauswahl und Bearbeitung. Die Auswahl erfolgt aus einer von der Agentur getroffenen Vorauswahl. Umfang der Bearbeitung und Anzahl der finalen Motive ergeben sich aus dem Angebot. Rohmaterial ist nicht Leistungsinhalt; § 8.5 und Anlage 3 gelten.
2.3.5 Urheberbezeichnung. Der Kunde bringt bei jeder Veröffentlichung einen Urhebernachweis nach § 17.5 an.
2.3.6 Beistellungen. Für Sicherheit, Genehmigungen und Versicherung von beigestellten Produkten, Räumlichkeiten und Personen sorgt der Kunde.
2.4 Print, Packaging, Merchandise
2.4.1 Druckfreigabe. Vor Produktionsbeginn erteilt der Kunde eine ausdrückliche Druckfreigabe. Die Freigabefiktion nach § 5.3 gilt hier nicht. Nach Freigabe entdeckte Fehler gehen zulasten des Kunden.
2.4.2 Farbe und Material. Abweichungen in Farbe, Material und Verarbeitung im branchenüblichen Rahmen sind kein Mangel. Verbindliche Farbergebnisse setzen einen vom Kunden bezahlten Proof voraus.
2.4.3 Mehr- und Minderlieferung. Produktionsbedingte Mengenabweichungen von bis zu 10 % gelten als vertragsgemäß und werden nach tatsächlicher Menge abgerechnet.
2.4.4 Pflichtangaben. Kennzeichnungs-, Deklarations- und Warnpflichten für Produkte und Verpackungen verantwortet der Kunde. Die Agentur setzt die vom Kunden gelieferten Angaben gestalterisch um und prüft sie nicht auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.
2.4.5 Produkthaftung. Wird die Agentur wegen eines Produkts oder einer Verpackung des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz in Anspruch genommen, hält der Kunde sie schad- und klaglos, soweit die Inanspruchnahme nicht auf einem Fehler beruht, den die Agentur vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Anlage 3 – Nutzungsrechte je Leistungsart
Diese Anlage konkretisiert § 14. Voraussetzung für alle Rechte ist die vollständige Bezahlung der dafür in Rechnung gestellten Honorare.
Leistungsart | Umfang | Gebiet | Dauer | Exklusiv | Bearbeitbar | Offene Dateien | Nachvergütung nach § 14.5 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
Logo, Wortmarke, Erscheinungsbild | alle Medien, unbeschränkt, übertragbar | weltweit | unbefristet | ja | ja | ja, im Lieferpaket definiert | keine |
Erscheinungsbild-Handbuch, Vorlagen | Eigennutzung, Weitergabe an Dienstleister des Kunden erlaubt | weltweit | unbefristet | ja | ja | ja | keine |
Website | Betrieb der eigenen Website | weltweit | unbefristet | ja | ja | ja, samt Zugriff auf System und Inhalte | keine |
Kampagnenkonzept, Kampagnenmotive | vereinbarte Medien und Kanäle | nach Vereinbarung | 24 Monate ab erster Veröffentlichung | nach Vereinbarung | nein | nein | ja |
Social-Media-Content | Kanäle des Kunden, organisch und bezahlt | weltweit | unbefristet für Bestandsposts | ja | nein | nein | keine |
Fotografie | vereinbarte Medien, einschließlich bezahlter Verbreitung | nach Vereinbarung | 36 Monate, verlängerbar | nach Vereinbarung | nein | nein, Rohdaten nur bei Vereinbarung | ja |
Film, Motion Design | vereinbarte Medien und Fassungen | nach Vereinbarung | 24 Monate | nach Vereinbarung | nein | nein, Projektdateien nur bei Vereinbarung | ja |
Print, Packaging | Produktion und Verbreitung der freigegebenen Auflage; Nachauflagen zustimmungsfrei bei unverändertem Motiv | weltweit | unbefristet für das Motiv | ja | nein | Druckdaten ja, Arbeitsdateien nein | keine |
Texte, Redaktion | vereinbarte Medien | weltweit | unbefristet | ja | ja | – | keine |
Strategie, Konzept, Analyse | interne Verwendung beim Kunden | – | unbefristet | ja | ja | Dokument | keine |
Nicht ausgeführte Entwürfe | keine Nutzung | – | – | nein | nein | nein | – |
Rohmaterial, Projektdateien | nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und gegen Zusatzhonorar | – | – | – | – | – | – |
Leseregeln
Wo „nach Vereinbarung“ steht, ist der Wert im Angebot zu benennen. Fehlt die Angabe, gilt: DACH-Raum, zwölf Monate, nicht exklusiv.
Drittlizenzen können den Rahmen dieser Tabelle unterschreiten. Dann gilt die kürzere Frist nach § 15.
Einwilligungen abgebildeter Personen können den Rahmen ebenfalls unterschreiten. Dann gilt die kürzere Frist nach § 15.4.
„Exklusiv“ bedeutet, dass die Agentur die Leistung nicht für andere Kunden nutzt. Die Verwendung als Referenz nach § 17 bleibt erlaubt.
Anlage 4 – Franz Johann Aesthetics
Diese Anlage gilt zusätzlich für Leistungen im Bereich der ästhetischen Medizin und angrenzender Selbstzahlermedizin.
4.1 Rechtsrahmen. Der Kunde unterliegt berufs- und werberechtlichen Vorschriften, insbesondere § 53 Ärztegesetz samt den Werberichtlinien der Ärztekammer in Österreich und dem Heilmittelwerbegesetz in Deutschland. Er kennt den für ihn geltenden Rahmen und die Anforderungen seiner Standesvertretung.
4.2 Keine Zusicherung der Zulässigkeit. Die Agentur verfügt über Erfahrung in diesem Rechtsrahmen und berücksichtigt ihn bei der Gestaltung. Sie sichert nicht zu, dass Inhalte werbe-, berufs- oder heilmittelwerberechtlich zulässig sind, und erteilt keine Freigabe im rechtlichen Sinn. § 20 gilt in vollem Umfang.
4.3 Compliance-Check. Sofern vereinbart, durchläuft jedes Asset einen internen Prüfschritt anhand einer Prüfliste der Agentur. Dieser Prüfschritt ist eine handwerkliche Qualitätssicherung und ersetzt keine rechtliche Prüfung.
4.4 Verantwortung des Kunden. Medizinische Richtigkeit, Vollständigkeit von Pflichtangaben, Zulässigkeit von Aussagen zu Behandlungen, Wirkungen und Risiken sowie die Entscheidung über die Veröffentlichung liegen beim Kunden. Kennzeichnungspflichten für Markenprodukte erfüllt der Kunde.
4.5 Patientendaten. Der Kunde übermittelt der Agentur keine Patientendaten, soweit dies nicht für eine ausdrücklich beauftragte Leistung erforderlich und in Anlage 1 abgedeckt ist. Für Aufnahmen von Patient:innen holt der Kunde die Einwilligung ein und legt sie der Agentur vor.
4.6 Verfahren. Werden gegen den Kunden Verfahren durch Kammer, Behörde oder Wettbewerber wegen eines veröffentlichten Inhalts geführt, unterstützt die Agentur bei der Aufarbeitung gegen Aufwandsvergütung. § 20.5 und § 21 gelten.
4.7 Haftungshinweis im Angebot. Jedes Angebot im Anwendungsbereich dieser Anlage enthält den Hinweis, dass die rechtliche Verantwortung für veröffentlichte Inhalte beim Kunden liegt.